Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Friedrich Marx GmbH & Co. KG (Stand 01/2023)

1.  Allgemeines

1.1.  Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen der Firma Friedrich Marx GmbH & Co. KG – im Folgenden FM genannt – und deren Auftraggeber für alle Leistungen (Lieferung, Installation und Reparatur von Liefergegenständen, etc.) von FM, soweit wegen produktspezifischer Besonderheiten keine abweichenden Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Ergänzend gelten für Software die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Software-Leistungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, denen FM nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sind in keinem Fall Vertragsinhalt.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Die Angebote und Voranschläge von FM für Lieferungen, Reparatur-, Installations- und Einbauarbeiten etc. erfolgen stets freibleibend, soweit nicht schriftlich anders vereinbart ist.
2.2. Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch FM, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis sowie den Liefer- und Leistungsumfang allein maßgebend ist, rechtsverbindlich. Nebenabreden, mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern von FM sowie Änderungen bestätigter Aufträge (inkl. Änderungen an Liefergegenständen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch FM. Telefonische, telegrafische oder fernschriftliche Aufträge werden auf alleinige Gefahr des Auftraggebers ausgeführt.
2.3.  Soweit in Angeboten und Verträgen neben FM-Erzeugnissen Drittgeräte oder -teile aufgeführt werden, steht für diese Erzeugnisse die Lieferverpflichtung von FM unter dem Vorbehalt der fristgerechten unordnungsgemäßen Selbstbelieferung.
2.4.  Werden von FM für ihre Liefergegenstände Leistungsdaten und Verarbeitungszeiten genannt bzw. einem Vertrag zugrunde gelegt, so beziehen sich diese Angaben ausschließlich auf die vertragsgegenständlichen FM-Erzeugnisse ohne Berücksichtigung der Verarbeitungszeit und sonstiger Auswirkungen der mit den FM -Erzeugnissen in Verbund arbeitenden anderen Geräte o. dgl..
2.5. Abbildungen, Aufzeichnungen sowie Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben in Angeboten und Angebotsunterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.
2.6. FM behält sich das Eigentums – und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Organisationsvorschlägen sowie anderen Ausarbeitungen und Angebotsunterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind FM auf Verlangen zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht FM erteilt werden sollte.

3. Preise

3.1. Alle Preise verstehen sich in EUR zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
3.2. Preise für Liefergegenstände gelten stets ab Herstellerwerk bzw. Geschäftsräume FM, zuzüglich der Kosten für Verpackung, Installationsmaterial (einschließlich Kabel, etc.) und Installationsarbeiten, Einarbeitung des Bedienungspersonals sowie sonstiger Spesen.
3.3.  Alle Preise gelten stets nur für den einzelnen Auftrag, also weder rückwirkend noch für künftige Aufträge.
3.4. Erhöht FM nach Vertragsabschluss die Preise für ihre vertraglichen Leistungen, so kann FM die am Tag der Lieferung gültigen Preiseberechnen, soweit diese 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen.
3.5. Bei Rechnungsbeträgen unter EUR 50,00 plus Mehrwertsteuer berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von EUR 15,00.
3.6.  Sollte eine Anzahlung aufgrund gesetzlicher Vorschriften umsatzsteuerpflichtig sein, ist die auf die Anzahlung entfallende Umsatzsteuer mit der Anzahlung zu entrichten.

4. Lieferung, Versand und Gefahrübergang

4.1.  Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
4.2.  Soweit keine besonderen Vereinbarungen über die Versandart getroffen wurden, erfolgt der Versand der Liefergegenstände auf dem FM günstigste erscheinenden Weg, jedoch ohne Gewähr für sicherste, billigste und schnellste Beförderung.
4.3. Teillieferungen sind zulässig.
4.4. Gelangt der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EG), so ist der Auftraggeber verpflichtet, FM vor Versendung der Ware seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, über die die Lieferung abzuwickeln ist, und seinen Gewerbezweig mitzuteilen. Dies gilt entsprechend bei Einbeziehung weiterer Staaten in die für diese Regelung maßgebenden Vorschriften.
4.5.  Bei Lieferung geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft, mangels einer solchen Anzeige mit dem Zeitpunkt in dem eine Lieferung das Herstellerwerk bzw. die Geschäftsräume von FM verlässt, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder FM neben dem Versand noch weitere Leistungen übernommen hat (z. B. Installation, Transport). Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die FM nicht zu vertreten hat (vgl. Ziff. 6 b), so geht die Gefahr am Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4.6.  Auf Wunsch des Auftraggebers werden alle Sendungen ab Gefahrübergang für dessen Rechnung versichert. Im Schadensfalle tritt FM die Ansprüche aus der Versicherung Zug um Zug an den Auftraggeber ab, sobald er seine vertragliche Leistung erbracht und FM die Versicherungsprämie erstattet hat.

5. Liefer- und Installationsfrist, Abnahme

5.1.  Ist eine Lieferfrist vereinbart, so  beginnt  diese mit  dem Datum  der  Auftragsbestätigung  von  FM,  jedoch  nicht  vor  vollständiger  Klärung  der  technischen  Ausführung.  Bei nicht rechtzeitigem Eingang sämtlicher vom Auftraggeber beizustellenden Unterlagen, abzugebenden Erklärungen sowie bei Nichteinhaltung etwaiger anderer Verpflichtungen des Auftraggebers verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Satz 1 und 2 gelten für Installationsfristen entsprechend. Eine Installationsfrist beginnt jedoch frühestens zu laufen, wenn vom Auftraggeber beizustellende bzw. zu installierende Geräte und/oder Einrichtungen mängelfrei vorhanden bzw. ordnungsgemäß installiert sind und wenn die grundsätzlich vom Auftraggeber vereinbarungsgemäß auf eigene Kosten zu schaffenden sonstigen Installationsvoraussetzungen mängelfrei gegeben sind.
5.2.  Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die nach Ziff. 4 den Gefahrübergang bewirkenden Voraussetzungen gegeben sind.
5.3. FM ist zur Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen berechtigt.
5.4. Ist FM an der Einhaltung einer Liefer- bzw. Installationsfrist durch unvorhergesehene Umstände, die von ihr nicht zu vertreten sind, gehindert, so verlängert sich die Frist in angemessenem Umfang. Dies gilt insbesondere auch für Auswirkungen von Arbeitskämpfen sowie fehlende Selbstbelieferung von FM. In wichtigen Fällen wird FM den Auftraggeber unverzüglich über Beginn und Ende solcher Hindernisse unterrichten. Wird durch solche Umstände eine Leistung von FM unmöglich, so wird sie von der entsprechenden Verpflichtung und allen damit zusammenhängenden sonstigen Verpflichtungen frei. Treten solche Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges von FM ein, so bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers nach § 287 BGB. Verlängert sich eine Liefer- bzw. Installationsfrist oder wird eine Leistung von FM unmöglich, ohne dass FM diese zu vertreten hat, so können daraus Schadensersatzansprüche weder wegen Verzuges noch wegen unterbliebener Leistung hergeleitet werden.
5.5.  Ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag kann nur erfolgen, wenn die in der Auftragsbestätigung von FM genannte oder die gemäß d) verlängerte Liefer- bzw. Installationsfrist überschritten, FM mehr als 4 Wochen in Verzug und eine dann gestellte, angesichts Art, Umfang, Schwierigkeitsgrad etc. dieser Leistung angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist. Kann der Auftraggeber einen gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. Ersatz des Verzugsschadens geltend machen, so ist dieser dahingehend beschränkt, dass ihm für jede Woche, die sich FM in Verzug befindet, 0,5% höchstens jedoch aber insgesamt 5% des für die rückständige Leistung vereinbarten Nettopreises gegen Nachweis eines Schadens in dieser Höhe zusteht. Sonstige Rechte des Auftraggebers im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
5.6.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung von FM auf ihren Wunsch hin unverzüglich förmlich abzunehmen, sobald ihm die Funktionsfähigkeit (ggf. mittels Funktionstestprogramm) von FM unter Beweis gestellt worden ist und diese Abnahme schriftlich zu bestätigen.

6. Rücktritt von FM

6.1. Treten unvorhergesehene, von FM nicht zu vertretende Umstände im Sinne von Ziff. 5d) auf, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung von FM nicht nur unerheblich verändern, so ist der Vertrag den geänderten Verhältnissen angemessen anzupassen. Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Erbringung der Leistung durch FM unmöglich ist. Ist die Anpassung des Vertrages für FM wirtschaftlich nicht vertretbar, so steht FM das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Will FM von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies dem Auftraggeber frühestmöglich mitzuteilen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit einer Vertragsanpassung oder einem Rücktritt von FM nach Maßgabe der vorstehenden Regelung sind ausdrücklich ausgeschlossen.
6.2.  Wird der Versand von Liefergegenständen auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von FM nicht zu vertretenden Umständen verzögert, oder nimmt der Auftraggeber einen Liefergegenstand nicht in Empfang, so ist FM berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Sobald FM zum Rücktritt berechtigt ist, kann sie vom Auftraggeber Erstattung der ihr durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des für die betroffenen Liefergegenstände vereinbarten Nettopreises für jeden Monat verlangen. FM ist nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist auch berechtigt, anstelle des Rücktritts über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Die Geltendmachung von Verzugszinsen seitens FM bleibt hierdurch unberührt.

7. Gewährleistung

7.1.  Wenn Sie Verbraucher sind und die Bestellung bei uns zu einem Zweck vornehmen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, erfolgt die Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.2.  Wenn Sie ihre Bestellung bei uns als Unternehmer vornehmen, gilt folgendes: Gelieferte Waren sind vom Kunden, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. § 377 HGB bleibt unberührt. Seiner Untersuchungspflicht ist der Kunde auch im Falle des Rückgriffes des Unternehmers nach § 478 BGB nicht enthoben. Zeigt er in solchen Fällen den von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangel nicht sofort an, so gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu bestimmen. Eine Nacherfüllung gilt bei diesen Verträgen nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen. Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB. Im Fall der Nacherfüllung bei Mängeln sind wir nur insoweit verpflichtet, die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport -, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden, an die geliefert wurde, verbracht wurde. Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB. Die Mängelansprüche des Kunden einschließlich der Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht im Fall des Rückgriffs nach § 478 BGB, dies gilt ferner nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen.

8. Ausschluss von Ansprüchen

8.1.  Im Falle der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis (§ 280 I BGB) bzw. einer Verletzung von Beratungs- oder sonstigen Pflichten, haftet FM, soweit es vorliegend nicht anderes geregelt ist, ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet FM – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren unmittelbaren Schaden des Auftraggebers. Eine Haftung für bei Dritten entstehende Schäden wird ausgeschlossen.
8.2.  Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
8.3. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet FM in jedem Fall nur dann, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

9. Zahlung

9.1.  Alle zur Zahlung fälligen Rechnungen von FM sind sofort ohne jeden Rechnungsabzug frei Zahlstelle zu zahlen, soweit nicht schriftliche abweichende Vereinbarungen bestehen.
9.2.  Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit von FM nicht anerkannten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Ist der Auftraggeber nach Ziff. 7e) zur Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises berechtigt, so hat er ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn der Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises im Rahmen eines Rechtsstreits entscheidungsreif und begründet ist in diesem Fall dürfen Zahlungen aber nur insoweit zurückgehalten werden, als dies im Hinblick auf den festgestellten Mangel angemessen ist.
9.3.  Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltsloser Gutschrift als Zahlung. Bank -, Diskont -, Wechsel – und sonstige Spesen zuzüglich Mehrwertsteuer gehen nach Maßgabe der Privatbanksätze zu Lasten des Auftraggebers.
9.4.  Bei Überschreitung von Zahlungszielen ist FM unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Bundesbankdiskontsatz, bezogen auf den offenen Rechnungsendbetrag, berechtigt. Ist der Auftraggeber weder Kaufmann bei dem der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört, noch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, noch ein öffentlich -rechtliches Sondervermögen, so werden Zinsen in vorgenannter Höhe erst ab Zahlungsverzug berechnet. Sofern der Auftraggeber nachweist, dass FM ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist, wird dieser der Berechnung zugrunde gelegt.
9.5. FM ist berechtigt mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die ihr gegenüber dem Auftraggeber zustehen und gegenüber sämtlichen Forderungen, die der Auftraggeber gegen FM hat.

10. Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungen

10.1.  Die Liefergegenstände bleiben Eigentum von FM (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen des FM, gleich aus welchem Rechtsgrunde, gegen den Auftraggeber zustehen. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
10.2.  Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswaren erfolgten für FM als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne FM zu verpflichten. Die verarbeitende Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. a). Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht FM das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von FM durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber an FM bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des von FM ausgewiesenen Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für FM. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. a).
10.3.  Der Auftraggeber hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der im Eigentum oder Miteigentum von FM stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Schäden zu versichern. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Bestimmungen in Abs. d) auf FM übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. FM kann sich jederzeit von der Einhaltung dieser Verpflichtungen überzeugen und vom Auftraggeber die erforderlichen Nachweise verlangen.
10.4.  Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an FM abgetreten. Siedienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammenmit anderen, nicht von FM gelieferten Waren  veräußert,  so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur  in Höhe des  von FM ausgewiesenen Rechnungswertes der  jeweils  veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen FM Miteigentumsanteile gemäß Abs. b) hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. In diesem Fall wird durch Zahlung des Drittschuldners an den Auftraggeber zunächst der an FM nicht abgetretene Teil der Forderung getilgt. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk – oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gilt für die Forderung aus diesem Vertrag dieser Absatz entsprechend.
10.5.  Der Auftraggeber ist berechtigt Forderungen aus der Veräußerung bis zu einem jederzeit zulässigen Widerruf durch FM einzuziehen.FM wird von diesem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn sie ihre Forderung gefährdet sieht oder der Auftraggeber seine Verpflichtungen FM  gegenüber nicht erfüllt.  Unter diesen  Voraussetzungen  ist FM  auch  berechtigt,  die  Herausgabe  der  Vorbehaltsware  zu  verlangen.  Gegen diesen Herausgabeanspruch  kann  ein  Zurückbehaltungsrecht  nicht  geltend gemacht werden. Der Auftraggeber erklärt hiermit sein Einverständnis  dazu,  dass  die  von  FM  mit  der  Abholung  beauftragten  Personen zu  diesem  Zweck  das  Gelände,  auf  dem  sich  die  Gegenstände  befinden,  betreten  und  befahren  können.  Die Geltendmachung  des Herausgabeanspruches und die Pfändung eines im Eigentum oder Miteigentum von FM stehenden Gegenstandes durch FM gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
10.6.  Zur Abtretung von Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware ist der Auftraggeber in keinem Fall befugt. Auf Verlangen von FM ist er verpflichtet seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an FM zu unterrichten – sofern FM dies nicht selbst tut – und FM die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
10.7.  Der Auftraggeber darf Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber FM unverzüglich hierüber zu unterrichten.
10.8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist FM auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
10.9.  Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat der Auftraggeber alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Einhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

11. Allgemeines

11.1.  Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.
11.2. Der Auftraggeber ermächtigt FM unter Verzicht auf eine Mitteilung personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und den mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses befassten Stellen an Vorlieferanten zu übermitteln, soweit dies für die Durchführung des Vertragsverhältnisses als erforderlich erscheint.
11.3.  Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich. Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und FM werden dadurch im Übrigen nicht berührt.
11.4. Erfüllungsort ist Hamburg.
11.5. Gerichtstand ist Hamburg, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen inländischen Gerichtstand hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. FM ist auch berechtigt vor einem Gericht zu klagen welches für den Hauptsitz oder eine Niederlassung des Auftraggebers zuständig ist.

Friedrich Marx GmbH & Co. KG • Rungedamm 29 • 21035 Hamburg
Sitz Hamburg • Registergericht Hamburg A 18098
Geschäftsführung: Dipl. Ing. Robert E. Marx
Komplementär: F. E. Marx GmbH • Sitz Hamburg • Registergericht Hamburg B 20277
Geschäftsführung: Dipl. Ing. Robert E. Marx