Tohatsu Außenborder

Garantiebedingungen

TOHATSU-GARANTIE FUR AUSSENBORDMOTOREN

  1. Garantiebestimmungen
    1. Garantiegeber, selbstständige Garantie gegen Material- und Herstellungsfehler
    2. Friedrich Marx GmbH&Co. KG, Rungedamm 29, 21035 Hamburg (nachstehend „MARX“ genannt), gewährt dem Käufer für den in diesem Garantie- und Inspektionshandbuch genannten Außenbordmotor eine selbstständige Garantie gegen Material- und Herstellungsfehler nach Maßgabe dieser Garantiebestimmungen.
    3. Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf Material- und Herstellungsfehler; eine hierüber hinausgehende allgemeine Haltbarkeitsgarantie wird nicht gewährt.
    4. Durch diese Garantie bleiben die gesetzlichen Sachmängelansprüche des Käufers gegen den autorisierten TOHATSU-Händler aus dem über den Außenbordmotor geschlossenen Kaufvertrag unberührt, werden also weder erweitert noch eingeschränkt.‎
  2. Garantievoraussetzungen, nicht erfasste Teile, Arbeiten und Schäden
    1. Ansprüche aus der Garantie bestehen nur unter den folgenden Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen:
      1. Die auf Seite 5 des Garantie- und Inspektionshandbuchs abgedruckte Verkaufsmeldung muss von dem den Außenbordmotor ausliefernden autorisierten TOHATSU-Händler vollständig ausgefüllt, mit dessen Firmenstempel und Unterschrift sowie dem Datum der Auslieferung an den Käufer versehen sein,
      2. Der ausliefernde autorisierte TOHATSU-Händler muss die Übergabeinspektion nach den Vorgaben von MARX im Formular „CHECKLISTE Auslieferungsinspektion“ durchgeführt und durch seine Unterschrift dokumentiert haben.
      3. Die im Benutzerhandbuch vorgeschriebenen Servicearbeiten müssen rechtzeitig und vollständig von einem autorisierten TOHATSU-Händler nach den jeweils gültigen TOHATSU-Serviceplänen vorgenommen und in diesem Garantie- und Inspektionshandbuch dokumentiert worden sein.
    2. Der geltend gemachte Fehler darf nicht durch
      1. den Einbau von Zubehör- oder Ersatzteilen, die keine Original-TOHATSU-Teile oder von TOHATSU empfohlene Teile sind,
      2. falsche Bedienung, Wartung oder Pflege oder unsachgemäße Instandsetzung, insbesondere durch Missachtung der Vorgaben zur Reinigung des Außenbordmotors bei Gebrauch in Salzwasser,
      3. Missbrauch, übermäßige oder unsachgemäße Beanspruchung,
      4. Unsachgemäßen Ein- oder Umbau,
      5. Rennen oder andere motorsportliche Wettbewerbe,
      6. äußere Einwirkungen, insbesondere einen Unfall oder Umwelteinflüsse (z.B. saurer Regen, chemische Substanzen, pflanzliche oder tierische Absonderungen, Sand, Rollsplitt, Steinschlag oder Naturereignisse wie Blitz, Sturm, Feuer, Hagel oder Überschwemmungen),
      7. oder dadurch, dass der Käufer einen Fehler nicht unverzüglich angezeigt und Gelegenheit zur Beseitigung gegeben hat, verursacht worden sein. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass der Fehler nicht durch einen der in dieser Ziff. 2.b. genannten Umstände verursacht wurde.
    3. Diese Garantie bezieht sich nicht auf
      1. Verschleißteile (z.B. Zündkerzen, Zündkerzenstecker, Kohlebürsten, Sicherungen, Filter, Bowdenzüge, Scherstifte, Splinte, Schrauben und Scheiben, Starterseile, Impeller, Propeller und Anoden, Schmier- und Betriebsstoffe, Gummiteile mit Ausnahme der Wellendichtringe);
      2. übliche Gebrauchsspuren und Alterserscheinungen (z.B. übliches Verblassen lackierter oder metallüberzogener Oberflächen, welche die Gebrauchstauglichkeit nicht mindern);
      3. Wartungs- und Pflegearbeiten (z. B. Einstellarbeiten);
      4. Zubehör- und Ersatzteile, die nicht bereits bei Beginn der Garantiezeit (vgl. Ziff. 4.a) Bestandteil des Außenbordmotors waren oder die von dem autorisierten TOHATSU-Händler auf Wunsch des Käufers nach Auslieferung des Außenbordmotors durch TOHATSU an den autorisierten TOHATSU-Händler und vor Auslieferung an den Käufer eingebaut wurden.
  3. Garantieleistungen
    1. TOHATSU garantiert dem Käufer für den fabrikneuen Außenbordmotor nach Maßgabe dieser Garantiebestimmungen bei Material- und Herstellungsfehlern – nach Wahl von TOHATSU – kostenlos Ersatz der fehlerhaften und beschädigten Teile oder kostenlose Reparatur. Die Garantie umfasst den Austausch zu ersetzender Teile bzw. die Reparatur des Außenbordmotors in der Werkstatt eines autorisierten TOHATSU-Händlers und den hiermit verbundenen Material- und Lohnaufwand. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatzlieferung, Minderung oder Ersatz von Folgeschäden (z.B. Nutzungs- oder Verdienstausfall, Transportkosten, insbesondere Kosten des Transports zum oder vom autorisierten TOHATSU-Händler, Bergungs-, Abschlepp- oder Übernachtungskosten) bestehen nicht
    2. TOHATSU ist berechtigt, im Rahmen des Austausches von Teilen nach eigener Wahl gebrauchte Teile zu verwenden, wenn und soweit das verwendete Teil wertmäßig sowie im Hinblick auf den Alters- und Verschleißgrad dem defekten Teil entspricht. Ausgewechselte Teile werden Eigentum von TOHATSU.
  4. Garantiebeginn, Garantiezeit, Anzeige von Garantieansprüchen, Verjährung, abweichende Vereinbarungen, anwendbares Recht
    1. Die Garantiezeit beginnt bei neuen Außenbordmotoren an dem aus der Garantiekarte ersichtlichen Auslieferungsdatum.
    2. Die Garantie wird gewährt
      1. bei kommerziellem Einsatz des Außenbordmotors für Material- und Herstellungsfehler, die innerhalb von 12 Monaten ab Garantiebeginn festgestellt werden;
      2. bei Freizeiteinsatz für Material- und Herstellungsfehler, die innerhalb von 60 Monaten ab Garantiebeginn festgestellt werden.
    3. Die Durchführung von Garantiearbeiten und sonstigen Reparaturarbeiten führt nicht zu einem Neubeginn der Garantiezeit. Für im Rahmen von Garantiearbeiten verwendete Ersatzteile oder reparierte Teile wird Garantie nach Maßgabe dieser Garantiebestimmungen für die jeweilige Restgarantiezeit gemäß Ziff. 4.b. gewährt.
    4. Mögliche Garantieansprüche sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung des Fehlers einem autorisierten TOHATSU-Händler in Deutschland unter Vorlage des Garantie- und Inspektionshandbuchs anzuzeigen; andernfalls bestehen hinsichtlich dieses Fehlers keine Garantieansprüche.
    5. Der Käufer kann von MARX verlangen, dass seine Garantieansprüche von einem autorisierten TOHATSU-Händler in Deutschland gemäß vorstehender Ziff. 4.d. Satz 1 seiner Wahl erfüllt werden. Hiermit ist keine Vereinbarung über den Erfüllungsort im Sinne des § 29 Abs. 2 ZPO verbunden; vielmehr kann der Käufer MARX bezüglich seiner Ansprüche aus dieser Garantie nur am Sitz von MARX verklagen.
    6. Die Ansprüche aus dieser Garantie verjähren sechs Monate nach Feststellung desjenigen Fehlers. hinsichtlich dessen Garantieansprüche vom Käufer geltend gemacht werden, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf der Garantiezeit. Bei Reparatur oder Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände verjähren Garantieansprüche wegen des jeweiligen Fehlers abweichend von Ziff. 4.f. Satz 1 frühestens einen Monat nach der Reparatur bzw. dem Ende der Verhandlungen; eine hierüber hinausgehende Hemmung oder ein Neubeginn der Verjährung durch Reparatur oder Verhandlungen ist ausgeschlossen.
    7. Der autorisierte TOHATSU-Händler ist nicht berechtigt, die Garantie durch Vereinbarungen mit dem Käufen im Namen von MARX oder TOHATSU zu ändern, insbesondere zu erweitern. Solche Vereinbarungen haben keinerlei Wirkung gegenüber MARX oder TOHATSU und binden allenfalls den autorisierten TOHATSU-Händler.
    8. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Käufer und TOHATSU unterliegem deutschem Recht.
  5. Garantiefälle im Ausland
    1. Bei außerhalb von Deutschland bzw. dem jeweiligen EWR Mitgliedstaat auftretenden Garantiefällen auftretenden Garantiefällen kann sich der Käufer, sofern der Garantiefall in einem EWR Mitgliedstaat auftritt, unter Vorlage des Garantie- und Inspektionshandbuch auch an einen autorisierten TOHATSU-Händler in dem jeweiligen Land wenden. In diesem Fall kann auch die Anzeige gemaß Ziff. 4.d. bei einem autorisierten TOHATSU-Händler in dem jeweiligen Land erfolgen.
    2. Sollte der ausländische autorisierte TOHATSU-Händler ausnahmsweise auf einer Bezahlung der Leistungen bestehen (z.B. weil nach Auffassung des autorisierten TOHATSU-Händlers die Garantievoraussetzungen nicht erfüllt sind), kann sich der Käufer zur Prüfung und Erstattung des Rechnungsbetrages für den Fall, dass ein Garantiefall vorlag, unmittelbar an einen autorisierten TOHATSU-Händler in Deutschland bzw. dem jeweiligen EWR-Mitgliedstaat wenden. Voraussetzung für eine Prüfung und Erstattung ist, dass der Käufer eine ordnungsgemäße Reparaturrechnung des ausländischen autorisierten TOHATSU-Händlers vorlegt, aus der insbesondere die Motornummer, das Reparaturdatum und die durchgeführten Arbeiten ersichtlich sind. Ferner hat der Käufer, soweit dies der jeweilige Garantiefall zulässt, diesen fotografisch zu dokumentieren und, soweit dies nicht unzumutbar ist, ausgetauschte Teile in Verwahrung zu nehmen. Die Fotos und Teile sind MARX für die Überprüfung des Garantiefalls auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
    3. Tritt außerhalb von Deutschland bzw. dem jeweiligen EWR-Mitgliedstaat ein Garantiefall während einer Urlaubsfahrt auf, erfolgen Reparaturarbeiten in dem Umfang, dass der Außenbordmotor während des Urlaubs betriebssicher und störungsfrei weitergenutzt werden kann. Eine vollständige Reparatur im Urlaubsland kommt nur in Betracht, wenn eine entsprechend Ziff. 5.c. Satz 1 durchgeführte Reparatur eine betriebssichere und störungsfreie Nutzung nicht ermöglicht. Wird der Fehler durch die im Urlaubsland durchgeführte Reparatur nicht vollständig beseitigt, ist die Reparatur von einem autorisierten TOHATSU-Händler in Deutschland bzw. dem jeweiligen EWR-Mitgliedstaat durchzuführen.
  6. Veräußerung des Außenbordmotors
    1. Der Käufer ist im Falle einer Weiterveräußerung des Außenbordmotors berechtigt, seine Ansprüche aus der Garantie an den Zweitkäufer des Außenbordmotors abzutreten. Diese Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn der Zweitkäufer Eigentümer des Außenbordmotors wird und der Eigentümenwechsel im Garantie- und Inspektionshandbuch eingetragen ist.
    2. Ziff. 6.a. gilt entsprechend bei weiteren Veräußerungen des Außenbordmotors
  7. Ersatzteilgarantie
    1. Für fabrikneue TOHATSU Originalersatzteile, die nach Ablauf der Garantie gemäß Ziff. von einem autorisierten TOHATSU-Händler gekauft und von diesem in den in der Garantiekarte genannten Außenbordmotor eingebaut werden, gewährt TOHATSU eine selbstständige Garantie gegen Material- und Herstellungsfehler nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen; eine hierüber hinausgehende allgemeine Haltbarkeitsgarantie wird nicht gewährt. Ausgenommen von dieser Garantie sind die in Ziff. 2.b.i. bis 2.2.iv.) genannten Verschleißteile.
    2. Durch diese Ersatzteilgarantie bleiben die gesetzlichen Sachmängelansprüche des Käufers gegen den autorisierten TOHATSU-Händler, der die Ersatzteile an den Käufer verkauft und in den Außenbordmotor eingebaut hat, unberührt, werden also weder erweitert noch eingeschränkt.
    3. Ansprüche aus dieser Garantie bestehen nur, wenn die unter Ziff. 2.1 genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.
    4. Diese Ersatzteilgarantie wird in dem in Ziff. 3.a und 3.b beschriebenen Umfang für alle Herstellungs- und Materialfehler gewährt, die innerhalb von zwölf Monaten ab Kaufdatum vom Käufer festgestellt werden.
    5. Im Übrigen gelten die Regelungen in Ziff. 4.c bis 4.h, Ziff. 5 und Ziff. 6 entsprechend.

Zu Ihrer Information:

  • Bitte beachten Sie bei allen Prüf- und Einstellarbeiten, welche in ihren Verantwortungsbereich fallen, stets die Anweisungen in der Betriebsanleitung (Benutzerhandbuch). Hier finden Sie alle wichtigen Informationen, die zum sicheren Gebrauch des Außenbordmotors zu beachten sind, wie z.B. zu folgenden
  • Prüfung vor Fahrtantritt, Serviceintervalle, Pflegearbeiten, Reinigung des Außenbordmotors, Vorgehen bei längerer Nichtbenutzung.
  • Bitte sorgen Sie vor der Nutzung dafür, dass sich Ihr Außenbordmotor in einem sicheren und betriebsbereiten Zustand befindet.
  • Vereinbaren Sie stets einen ausreichenden Versicherungsschutz.
  • Bitte führen Sie dieses Garantie- und Inspektionsheft und die ausgefüllte Garantiekarte stets mit, damit im Bedarfsfall ein bestehender Garantieanspruch nachgewiesen werden kann.
  • Bei einem Problem mit Ihrem Außenbordmotor während einer Auslandsreise wenden Sie sich bitte an den nächst erreichbaren autorisierten TOHATSU-Händler, der Ihnen im Bedarfsfall weiterhelfen wird.
  • Sollten dennoch Schwierigkeiten bei einer notwendigen Garantieleistung auftreten, so informieren Sie uns während den üblichen Geschäftszeiten unter der folgenden Telefonnummer: Friedrich Marx GmbH&Co KG, 040-23779-0